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Master

 


Der akademische Grad „Master“ wurde gemeinsam mit dem „Bachelor“ im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ (s. Bildungslexikon – Bologna-Erklärung) eingeführt.

Der Masterstudiengang kann nur belegt werden, wenn bereits ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt.
 


Es wird zwischen konsekutiven, nicht-konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen unterschieden.

- Konsekutive Masterstudiengänge vertiefen und erweitern den vorangegangenen Bachelorstudiengang
- Nicht-konsekutive Masterstudiengänge bauen nicht auf dem vorangegangenen Bachelorabschluss auf sondern auf ein beliebiges abgeschlossenes Studium (Bachelor, Master, Magister)
- Weiterbildende Masterstudiengänge bauen ebenfalls auf ein beliebiges abgeschlossenes Studium auf. Voraussetzung hierfür ist jedoch praktische Berufserfahrung.


Die Studiendauer beträgt außer bei Kunst- und Musikhochschulen 1 – 2 Jahre, wobei die Gesamtstudienzeit bei konsekutiven Studiengängen 5 Jahre nicht überschreiten darf (= 300 ECTS Punkte – s. „Bildungslexikon – ECTS“).
 


Ziel der Masterstudiengänge ist vor allem die Vermittlung der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit.

Der Masterabschluss berechtigt zur Promotion und zwar unabhängig von der Hochschule, die den Grad verliehen hat (Universitäten, gleichgestellte Hochschulen, Fachhochschulen). Eine Ausnahme gilt für Kunst- und Musikhochschulen. Dort müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
 


In Deutschland lauten die Abschlussbezeichnungen für die konsekutiven Masterstudiengänge wie folgt:

 
• Master of Arts (M.A.)
• Master of Science (M.Sc.)
• Master of Engineering (M.Eng.)
• Master of Laws (LL.M.)
• Master of Education (M.Ed.)
• Master of Fine Arts (M.F.A.)
• Master of Music (M.Mus.)

 


Als Abschlussbezeichnungen für die nicht-konsekutiven und weiterbildenden Master-Studiengänge können oben stehende Titel der konsekutiven Studiengänge übernommen oder andere von den Hochschulen gewählt werden (z. B. Master of Business Administration MBA, Master of Computer Science M.Comp.Sc.).

 


Die Abschlussbezeichnungen enthalten keinen Zusatz, der auf die Bildungseinrichtung hinweist, die den Grad verliehen hat (z. B. „FH“, „Univ.“), da alle Einrichtungen nach einheitlichen Kriterien akkreddiert worden sind (s. „Bildungslexikon – Akkreditierung“).